23.05.2018 /
Leadgenerierung und EU-DSGVO – Wie Sie Ihre Lead-Generation-Instrumente rechtskonform nutzen
Die Uhr tickt, denn die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) kommt am 25. Mai 2018 und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Erfahren Sie in diesem Blogbeitrag, welche Auswirkungen die Datenschutznovelle auf die Leadgenerierung hat und wie Sie Ihre Lead-Generation-Instrumente rechtskonform nutzen.
Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, auch EU-DGSVO, soll ab Mitte des Jahres den Datenschutz in der europäischen Union regeln. Am 25. Mai 2018 wird sie in Kraft treten und bis dahin noch einige Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Wenig Zeit ist noch übrig und damit ist es an der Zeit, die eigene Leadgenerierungspraxis auf Konformität zu prüfen.
Doch was ändert sich? Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Datenschutzregeln sich nicht immer pauschal auslegen lassen und Unternehmen deshalb ihre eigene Praxis und deren Konformität eingehend prüfen sollten. Unsere Empfehlungen liefern einen Überblick, woran dabei zu denken ist.
Einführung von Definitionen und Marktortprinzip
Eine grundsätzliche Novelle der Datenschutzregelung ist die einheitliche Einführung von Definitionen, sowohl hinsichtlich der Art der Daten, als auch der Personen, die Daten verarbeiten. Damit will das Gesetz in Zukunft Klarheit schaffen und den bisher bestehenden Graubereich deutlicher schließen.
Als Daten werden sowohl elektronische als auch nicht-elektronische Aufzeichnungen verstanden, solange sie so strukturiert sind, dass sie sich auf eine bestimmte Person beziehen. Dabei wird dann zwischen personenbezogenen Daten und besonders empfindlichen Daten unterschieden. Anhand personenbezogener Daten lassen sich Einzelpersonen identifizieren, und empfindliche Daten ergänzen diese um Informationen zu ethnischer Herkunft, politischer Ansicht, religiösem Glauben, und ähnlichem.
Mit der Einführung des Marktortprinzips sind außerdem alle Unternehmen an die EU-DGSVO gebunden, die innerhalb der europäischen Union Daten verarbeiten, die in Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen bestehen. Insbesondere für international agierende und ausländische Unternehmen beutetet das, dass alle Prozesse in den nächsten Monaten auf die EU-Norm hin geprüft werden müssen.
Newsletter und E-Mail-Marketing
Bereits nach aktueller Praxis dürfen Newsletter-Anmeldungen nur durch ein Double-Opt-In-Verfahren entgegengenommen werden. Das heißt, dass eine explizite Zustimmung des Adressaten absolut notwendig ist. Dafür muss der Adressat eindeutig identifiziert werden, das heißt in der Regel einen Link anklicken oder Code eingeben, der an die E-Mail-Adresse gesendet wird. Das soll vor Missbrauch schützen. Das soll auch ab Mitte 2018 so bleiben.
Neu ist allerdings, dass nur noch Daten erhoben werden dürfen, die für einen entsprechenden Service absolut notwendig sind. In diesem Fall wären das die E-Mail-Adresse des Empfängers und dessen Ansprechname, jedoch nicht zwingenderweise der bürgerliche Name.
Gated Content
Premium Content oder auch Gated Content sind Inhalte, die Unternehmen zu Marketingzwecken anbieten, dabei jedoch deren Zugang beschränken. So können sie nur gegen Registrierung oder Angabe von Kontaktdaten gelesen werden.
Auch hier sind die Regelungen in Zukunft konkreter. Unternehmen dürfen nur unmittelbar relevante Daten sammeln, Häkchen zur Zustimmung von Marketingkontakt und dergleichen dürfen nicht automatisch gesetzt sein, sondern müssen von Personen manuell ausgewählt werden. Außerdem müssen solche Angaben optional sein, die für die Zustellung des Contents nicht relevant sind, also beispielsweise die Telefonnummer oder Adresse. Das bedeutet, sie dürfen nicht zwingend vorausgesetzt werden.